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   LG Trier, 18.01.2024 - 7 HK O 44/23   

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LG Trier, 18.01.2024 - 7 HK O 44/23 (https://dejure.org/2024,7701)
LG Trier, Entscheidung vom 18.01.2024 - 7 HK O 44/23 (https://dejure.org/2024,7701)
LG Trier, Entscheidung vom 18. Januar 2024 - 7 HK O 44/23 (https://dejure.org/2024,7701)
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  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

    Auszug aus LG Trier, 18.01.2024 - 7 HKO 44/23
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH GRUR 2013, 401 Rn. 18, beck-online - Biomineralwasser).

    Beanstandet der Kläger in einem solchen Fall etwa eine Werbeanzeige unter mehreren Gesichtspunkten, überlässt er es bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird (BGH GRUR 2013, 401 Rn. 24, beck-online - Biomineralwasser).

    Durch die Verwendung der Begriffe und/oder hat der Kläger aber jedenfalls klargestellt, dass er die jeweiligen Teile der Anzeige unter den verschiedenen Aspekten (keine unmittelbare Angabe des Kraftstoffverbrauchs in der Anzeige und/oder ungenügende weil zu kleine Angabe des Kraftstoffverbrauchs in dem Video) gesondert angreifen und beide Aspekte überprüft haben möchte, was ihm möglich ist (BGH GRUR 2013, 401 Rn. 25, beck-online - Biomineralwasser; KG Berlin, Urteil vom 21. Februar 2023 - 5 U 138/21 -, Rn. 20, juris ).

  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 17/18

    Berechtigte Gegenabmahnung

    Auszug aus LG Trier, 18.01.2024 - 7 HKO 44/23
    Auch wenn der Gläubiger Unterlassung nicht nur der konkreten Verletzungsform begehrt, muss er doch den Anlass der Beanstandung ganz konkret bezeichnen, damit der Schuldner weiß, was genau für den Gläubiger den Stein des Anstoßes bildet (noch zum alten Gesetzestext, in dem das Erfordernis nicht genau benannt wurde: BGH GRUR 2021, 752 Rn. 26 - Berechtigte Gegenabmahnung; Köhler/Bornkamm/Feddersen/ Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 13 Rn. 15).

    In der Abmahnung muss das beanstandete Verhalten in tatsächlicher Hinsicht so detailliert geschildert werden, dass der Abgemahnte weiß, was er abstellen oder künftig unterlassen soll (BGH GRUR 2015, 403 Rn. 44 - Monsterbacke II; GRUR 2021, 752 Rn. 26 - Berechtigte Gegenabmahnung).

    Damit hat der Kläger aber den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht nicht so detailliert geschildert, dass dem Abgemahnten deutlich wird, was der Abmahnende konkret beanstandet und was der Abgemahnte abstellen oder künftig unterlassen soll (BGH GRUR 2021, 752 Rn. 26, beck-online - Berechtigte Gegenabmahnung).

  • BGH, 12.02.2015 - I ZR 36/11

    Zur Zulässigkeit des Werbeslogans "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" für

    Auszug aus LG Trier, 18.01.2024 - 7 HKO 44/23
    In der Abmahnung muss das beanstandete Verhalten in tatsächlicher Hinsicht so detailliert geschildert werden, dass der Abgemahnte weiß, was er abstellen oder künftig unterlassen soll (BGH GRUR 2015, 403 Rn. 44 - Monsterbacke II; GRUR 2021, 752 Rn. 26 - Berechtigte Gegenabmahnung).
  • KG, 21.02.2023 - 5 U 138/21

    Gelenkschmerztherapie - Mehrfache Begründung eines lauterkeitsrechtlichen

    Auszug aus LG Trier, 18.01.2024 - 7 HKO 44/23
    Durch die Verwendung der Begriffe und/oder hat der Kläger aber jedenfalls klargestellt, dass er die jeweiligen Teile der Anzeige unter den verschiedenen Aspekten (keine unmittelbare Angabe des Kraftstoffverbrauchs in der Anzeige und/oder ungenügende weil zu kleine Angabe des Kraftstoffverbrauchs in dem Video) gesondert angreifen und beide Aspekte überprüft haben möchte, was ihm möglich ist (BGH GRUR 2013, 401 Rn. 25, beck-online - Biomineralwasser; KG Berlin, Urteil vom 21. Februar 2023 - 5 U 138/21 -, Rn. 20, juris ).
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